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Die Schweiz setzt das achte EU-Sanktionspaket um und nimmt Großbritannien in bestimmte Ausnahmeregelungen auf

Der Bundesrat hat am 23. November 2022 die materiellen Maßnahmen im Rahmen des achten EU-Sanktionspakets verabschiedet und die Verordnung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine entsprechend revidiert. Die revidierte Verordnung ist am 23. November 2022 um 18.00 Uhr MESZ in Kraft getreten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wesentlichen Änderungen, die zur Anpassung an die neuesten EU-Sanktionen angenommen wurden.

Die Schweiz hat sechs Wochen gebraucht, um das achte EU-Sanktionspaket umzusetzen. Mit der einseitigen Ausweitung der geografischen Ausnahmen, insbesondere des Einlagenverbots und des Dienstleistungsverbots, hat die Schweizer Regierung signalisiert, dass es ihr freisteht, einen weiteren wichtigen Handelspartner, das Vereinigte Königreich, anders zu behandeln als die EU, d.h. unabhängig von ihren Beziehungen. Sie unterstreicht damit auch die Bedeutung ihrer Beziehungen zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit.

Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie hier - 

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/151/de

Zu den Fragen und Antworten geht es hier - https://www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/Exportkontrollen/Sanktionen/Verordnungen/Russland,%20Ukraine/auslegung_von_artikel_12_14a_14c_15_20_21_23_28b_28d_verordnung_ukraine.pdf.download.pdf/2022-11-23_Auslegung%20von%20Artikel%2012,%2014a,%2014c,%2015,%2020,%2021,%2023,%2028b%20und%2028d%20der%20Verordnung%20%C3%BCber%20Massnahmen%20im%20Zusammenhang%20mit%20der%20Situation%20in%20der%20Ukraine.pdf

Quelle: Bundeskanzlei, Bundeshaus, Bern
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