Außenwirtschaftsagentur
Dienstleistungen und Beratung für den Außenhandel

Zollsicher ins Vereinigte Königreich liefern. Erste Analyse und Grundzüge des Abkommens.

Der Partnerschaftsvertrag (Trade and Cooperation Agreement, kurz TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war ein Weihnachtsgeschenk(24.12.2020) für die Wirtschaft in schwierigen Zeiten! 
Trotzdem wird der Handel mit Gütern und Dienstleistungen über den Kanal wird ab dem 1. Januar 2021 schwieriger und teurer werden. 
Wie immer liegt der Teufel im Detail und viele dieser Details wurden bisher übersehen oder sind nicht genügend berücksichtigt worden.
Klärung und praktische Beispiele zu den geltenden Zollvorschriften, Formalitäten und Prozessen müssen weiter ab dem 01.01.2021 im Tagesgeschäft stringent erarbeitet werden.
Wir möchten Ihnen heute unsere kompakte Zusammenstellung der Zollvorschriften, Formalitäten und Prozesse zur ersten praxisgerechten Orientierung übermitteln.


EU-Fahrplan

Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Partnerschaftsvertrag (Trade and Cooperation Agreement, kurz TCA) trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Er stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung profitieren beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich. Die Einigung kam gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Alle 27 Mitgliedstaaten erteilten dem Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung haben am 29. Dezember 2020 ihre Zustimmung.

Damit das Abkommen endgültig in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Die vorläufige Anwendung gibt dem Europäischen Parlament Zeit, das Abkommen zu prüfen.

 

Zollfreie Ursprungswaren gemäß dem Trade and Cooperation Agreement

• Keine Zölle oder Quoten auf gehandelte Waren, dadurch niedrigere Preise für die Verbraucher - vorausgesetzt, die vereinbarten Ursprungsregeln werden eingehalten, siehe Seite TCA “rules of origin” ab Seite 423 ff.

• Die Exporteure können den Ursprung der verkauften Waren selbst erklären und von der "vollen Kumulierung" profitieren. Bei der vollständigen ("vollen") Kumulierung dürfen neben Vormaterialien mit Ursprung der jeweiligen Partnerstaaten auch Vormaterialien verwendet werden, die zwar in einem Partnerstaat be- oder verarbeitet wurden, jedoch dadurch noch keinen Präferenzursprung erlangt haben. 

Fazit zum zollfreien Handel

Bei der Anwendung der vollständigen Kumulierung handelt es sich also sozusagen um einen „Joker“, den Sie unter bestimmten Bedingungen ziehen können, wenn Sie die Ursprungsregeln im „Normalfall“ nicht erfüllen würden. 

 

Grundzüge - Zollvorschriften, Formalitäten und Prozesse

Sicherheitserklärungen in „Englisch Entry Summary Declaration (ENS)“ sind für alle EU-Importe erforderlich (für GB-Importe bis Juli 2021 nicht erforderlich).  

Für SPS-Waren (Sanitary and Phytosanitary Control) werden vom ersten Tag an Exportgesundheits- (oder Pflanzenschutz-) Zertifikate benötigt. Nicht erforderlich für GB-Importe bis April 2021 und anfangs nicht erforderlich für vertrauenswürdige Händler in GB-NI-Warenverkehr. TRACES NT ist für ALLE Bewegungen von SPS-Waren in die EU (einschließlich NI) erforderlich, selbst wenn/falls ein Exportgesundheitszeugnis anfänglich nicht erforderlich ist. Import of products, animals, food and feed system (IPAFFS) für GB-Importe nicht erforderlich bis April 2021.

GB-Importe können reibungslos erfolgen, indem Vereinfachungen genutzt werden und die Einfuhranmeldung NACH dem Grenzübertritt vorgelegt wird. 

Alle anderen Deklarationen sind erforderlich. EU-Exporte, GB-Exporte, EU-Importe und Transit beginnen alle am ersten Tag. z.B.:  Import & Export declarations (C88 / EAD / SAD), Safety and Security Declarations (SSD / EXS / ENS), und weitere.

Hafensysteme, wie Pre-Boarding Notification (PBN), UK's Goods Vehicle Movement Service (GVMS), und EU Port Pass gehen alle (bis zu einem gewissen Grad) ab dem 31. Dezember 24:00 Uhr in Betrieb.


Weitere zollrechtliche Vereinbarungen aus dem Abkommen sind: 

• Gegenseitige Anerkennung von "Trusted Traders"-Programmen ("Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte") sorgt für leichtere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss.

• Gemeinsame Definition von internationalen Standards und Möglichkeit der Selbstdeklaration der Konformität von Produkten mit geringem Risiko.

• Spezifische Erleichterungsregelungen für Wein, Bio, Automobil, Pharmazeutika und Chemikalien.

 

Zusammenfassung Internationaler Straßengüterverkehr - Warentransporte aus dem Abkommen

• Uneingeschränkter Direktverkehr für Spediteure mit Ladungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich + volle Transitrechte über das Territorium der jeweils anderen Partei 

• Recht auf bis zu 2 zusätzliche Transporte im Territorium der anderen Partei (davon maximal 1 Kabotagefahrt für britische Spediteure)

• Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen, Verkehrssicherheit und fairem Wettbewerb, zusätzlich zu horizontalen Spielfeldklauseln zu Umwelt, sozialen Fragen und Wettbewerb

   

Versandverfahren ab 2021 möglich

Das Vereinigte Königreich ist bereits am 30.01.2019 dem Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren beigetreten (Convention on a Common Transit Procedure, CTC). 

Damit sind auch zolltechnisch nach der Brexit-Übergangsfrist NCTS Versandverfahren mit dem Vereinigten Königreich möglich.

 

Wichtige Informationen zum Bereich Zoll und Außenwirtschaft sowie AWV-Meldungen

Ab dem 01.01.2021 erhalten Nordirland und Großbritannien neue Ländercodes. 

Für Ausfuhren aus der EU nach Nordirland wurde der Ländercode XI vergeben, für Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien wurde der Ländercode XU vergeben. 

Im Warenverkehr mit Großbritannien Zollanmeldungen erforderlich, die Intrastat entfällt. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastatmeldungen erforderlich.

Bitte beachten Sie die entsprechenden exportkontrollrechtlichen und AWV-Meldepflichten der Deutschen Bundesbank und oder vom Bundesamt für Wirtschafts und Ausfuhrkontrolle (BAFA)!

Siehe auch Merkblatt zur Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen Version 9.0 Stand vom 01. Januar 2021 von der Generalzollbehörde.

  

Praktische Unterstützung hilfreich 

Ich stehen Ihnen für Beratungen und Quick-Checks im Außenwirtschaftsverkehr mit Großbritannien und Nordirland mit meiner 25-jährigen Industrie Erfahrung im Bereich Außenwirtschaft und Handel zur Verfügung. 

Ebenfalls bieten wir praxisnahe Online-Inhouse-Workshops zum Thema Zollabwicklung, AWV-Meldungen und Exportkontrolle in diesem Zusammenhang an. 

Ihr Sven-Boris Brunner und das Team der Exportwirtschaft ICS steht Ihnen zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

 

Kontaktdaten

SVEN-BORIS BRUNNER

Geschäftsführer

Exportwirtschaft ICS GmbH

Hanauer Landstraße 291 B

DE-60314 Frankfurt am Main

Tel. +49 (0) 69 509 575 516

sven-boris.brunner@exportwirtschaft.net

www.exportwirtschaft.net

 

Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss: 

Diese Information wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie soll Unternehmen eine erste Orientierung bieten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieser Publikation ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen und kann diese nicht ersetzen.  Es wird daher keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Information übernommen. 

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