Außenwirtschaftsagentur
Dienstleistungen und Beratung für den Außenhandel

Praxistipp AWV-Meldung und Bußgelder vermeiden


Die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion. Sie liefert den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen umfassende und zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr.

Wer ist meldepflichtig und was ist zu melden?

Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 12 500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Die Meldefreigrenze von 12 500 Euro findet bei der Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf den Formularen Anlagen Z 8, Z 11, Z 12 und Z 13 keine Anwendung.

Praxistipp

Unternehmen, die diese Meldepflicht vergessen, können bei Auslandsüberweisungen enorme Strafen drohen. Die Sachverhalte der AWV-Meldungen sind in der Regel häufig Bestandteil des Prüfungsumfangs bei Außenwirtschaftsprüfungen durch das Hauptzollamt. Die operativen Prozesse in der Ablauforganisation des Unternehmens sollten daher regelmäßig überwacht werden und ggf. Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden, um eine Regelkonformität sicherzustellen. Die prozessualen Arbeitsschritte sollten am besten in das Organisationshandbuch mit aufgenommen werden und entsprechende Stellvertreterregelungen geschaffen werden.

Ferner besteht die Möglichkeit, eine Meldeerleichterung im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, die Meldung Anlage Z 4 zur AWV nicht bei Zahlung, sondern bei Eigentumsübertrag beziehungsweise bei Einbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten auf Konten der Buchhaltung zu erstellen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung kann formlos per E-Mail (LeistungsbilanzStatistik@bundesbank.de) beantragt werden.

Stellen Sie gerne den Experten der Exportwirtschaft ICS GmbH Ihre Fragen. Hier geht es zu weiteren Informationen https://www.bundesbank.de/resource/blob/611818/91551718a7066e282189b917027a4b8b/mL/faqs-zur-awv-zahlungsmeldungen-data.pdf

Quelle: Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main
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