Stand: Juli 2025
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU stellt Unternehmen vor erhebliche organisatorische und technische Herausforderungen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Probleme und Entwicklungen, die aktuell für berichtspflichtige Unternehmen relevant sind.
1. Herausforderungen bei der Ermittlung und Meldung
Ermittlung der CO₂-Emissionen im Ausland
- Vertrauen in Angaben der ausländischen Hersteller oft schwierig.
- Teilweise werden sogar exakte Längen- und Breitengrade der Produktionsstandorte gefordert.
- Unklar bleibt die Behandlung von Zwischenhändlern und deren Lieferketten.
Anmeldung bei der DEHSt
- Die zuständige deutsche Behörde DEHSt wurde erst Ende 2023 benannt.
- Das Meldeportal stand Unternehmen erst ab dem 29. Januar 2024 zur Verfügung.
- Anmeldung nur über das Zoll-Portal mit ELSTER-Zertifikat möglich.
- Es kam zu Serverüberlastungen, nichtssagenden Fehlermeldungen und kaum behördlicher Unterstützung.
2. Meldepflichten & Datenanforderungen
Standard- vs. Primärwerte
- Seit dem 1. August 2024 müssen Unternehmen tatsächliche Emissionen melden.
- Mindestens 80 % der gemeldeten Werte müssen auf Primärdaten basieren.
- In der Praxis bleibt die Rücklaufquote echter Emissionsdaten von Lieferanten bislang sehr gering.
Nachweis von Bemühungen
- Unternehmen müssen zeigen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um Emissionsdaten von Lieferanten zu erhalten.
- Die Behörden prüfen im Einzelfall, ob Aufwand, Ressourcen und Maßnahmen der Unternehmensgröße und Importmenge angemessen waren.
- Es gibt bislang keine klaren Leitlinien, welche Nachweise als ausreichend gelten.
- Empfohlen wird, die Kommentarfunktion im Portal zu nutzen und dort dokumentierte Versuche und Belege hochzuladen.
3. Weitere Entwicklungen
- Die Mindestgrenze für Meldungen (derzeit 150 € pro Sendung) soll künftig durch eine Jahresmengenbegrenzung von 50 t CBAM-Waren ersetzt werden.
- Eine Erweiterung des betroffenen Warenkatalogs ist in Diskussion, aber noch nicht beschlossen.
- Der Kauf von Emissionszertifikaten wird auf Anfang 2027 verschoben.
- Ab dem 1. Januar 2026 dürfen wieder Standardwerte („default values“) für 100 % der Waren verwendet werden (auf Basis der 10 emissionsintensivsten Länder).
- Ebenfalls ab 1. Januar 2026 dürfen nur noch „Authorised CBAM Declarants“ CBAM-Waren in die EU einführen.
- Details zum Zulassungsverfahren sind noch nicht final veröffentlicht (vgl. Implementing Regulation 2025/486).
Fazit
Unternehmen stehen weiterhin vor erheblichen Unsicherheiten bei der Umsetzung des CBAM. Vor allem die Beschaffung verlässlicher Emissionsdaten und der Umgang mit technischen und organisatorischen Hürden bleiben kritisch. Eine sorgfältige Dokumentation aller Bemühungen zur Datenerhebung ist unerlässlich.
Quellen: Amtsblatt der EU und weitere Quellen
Rechtlicher Hinweis
Die vorstehenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen oder fachlichen Rat einholen und sich bei den zuständigen Behörden oder fachkundigen Beratern über den aktuellen Stand und die für Sie relevanten Anforderungen informieren.