Das Dokumentenakkreditiv – Fehler vermeiden, Zahlungen sichern

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Sven-Boris Brunner

Präzision bei Akkreditivdokumenten ist entscheidend

Ein Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, LC) ist eine weit verbreitete Zahlungsmethode im internationalen Handel. Es gewährt Sicherheit für den Exporteur, da die Zahlung gegen Vorlage akkreditivkonformer Dokumente erfolgt. Die Bank des Importeurs prüft hierbei Inhalt, Form, zeitliche Aspekte und die Stimmigkeit der Dokumente untereinander. Doch Fehler oder Unstimmigkeiten können zur Ablehnung der Zahlung führen – oft mit erheblichen Konsequenzen für den Exporteur.

Dieser Beitrag beleuchtet einen Praxisfall und zeigt, wie Unternehmen durch klare Regelungen und gezielte interne Maßnahmen potenzielle Probleme vermeiden und den Zahlungseingang absichern können.

Praxisfall: Ablehnung aufgrund fehlender oder falscher Akkreditivnummer

Beim Export landwirtschaftlicher Ausrüstung nach Chile wurde ein Akkreditiv eröffnet. Die LC-eröffnende Bank in Chile lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die eingereichten Dokumente unstimmig seien. Konkret:

  • Auf dem geforderten EUR 1-Dokument fehlte die Akkreditivnummer.
  • Auf der Packliste war die Akkreditivnummer aufgrund eines Zahlendrehers fehlerhaft.

Die Bank des Exporteurs argumentierte auf Grundlage der ERA 600 (Standards Internationaler Bankpraxis für die Dokumentenprüfung, ICC-Publikation 821 ED September 2023), dass das Fehlen oder die fehlerhafte Angabe der Akkreditivnummer auf einem Dokument keinen Ablehnungsgrund darstelle, sofern alle vorgeschriebenen Dokumente vorliegen. Da die LC-Nummer im Akkreditivtext nicht explizit verlangt wurde und die ERA 600 als anzuwendende Regel im LC vereinbart war, ließ die eröffnende Bank den Einwand fallen und die Zahlung wurde freigegeben.

Fazit: Best Practices für den Umgang mit Dokumentenakkreditiven

  1. Akkreditivnummer als zentraler Bestandteil: Die Akkreditivnummer (Swift-Feld 20) wird von der eröffnenden Bank vergeben und dient der Zuordnung und Prüfung der Dokumente. Obwohl die Nennung der Nummer nicht immer zwingend erforderlich ist, sollte sie auf allen relevanten Dokumenten angegeben werden, um Diskussionen und Verzögerungen zu vermeiden. ▶ Tipp: Nehmen Sie diesen Punkt in Ihre interne Checkliste für die Dokumentenprüfung auf.
  2. Regelungen explizit vereinbaren: Vereinbaren Sie im LC als „anwendbare Richtlinien“ (Feld 40E) die Anwendung der ERA (UCP latest version). Dadurch profitieren Sie von den klaren Auslegungsvorschlägen der ISBP der ICC Paris.
  3. Interne Checklisten und das Vier-Augen-Prinzip: Neben einer systematischen Checkliste ist das Vier-Augen-Prinzip ein bewährtes Mittel, um Fehler bei der Einreichung von LC-Dokumenten zu vermeiden. Dies reduziert Zeitverluste und sichert die rechtzeitige Zahlung.
  4. Berücksichtigung nationaler Anforderungen: In Ländern mit Devisenbewirtschaftung oder Akkreditivpflicht kann die Angabe der Akkreditivnummer in den Einfuhrdokumenten von Zollbehörden verpflichtend sein. Achten Sie darauf, dass solche Anforderungen klar aus dem Akkreditivtext hervorgehen. Selbst wenn dies nicht explizit verlangt wird, ist es ratsam, die LC-Nummer auf allen relevanten Dokumenten anzugeben.

Klare Prozesse sichern Zahlungen

Fehlerhafte oder fehlende Akkreditivnummern können leicht zu Streitigkeiten und Verzögerungen führen. Durch die Anwendung bewährter Praktiken, wie das Arbeiten mit Checklisten, die explizite Vereinbarung von Regelwerken und die Implementierung des Vier-Augen-Prinzips, lassen sich solche Probleme vermeiden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr über effizientes Dokumentenmanagement und die Absicherung von Zahlungen im internationalen Handel zu erfahren.