Grenzüberschreitende Zahlungsmeldungen – Pflichten & Konsequenzen
Zweck der Zahlungsmeldungen
Die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Währungsunion. Diese Bilanz liefert den wirtschafts- und währungspolitischen Institutionen, aber auch Unternehmen und Verbänden, zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr.
Wer ist meldepflichtig?
Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) verpflichtet, Zahlungen über 12.500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert zu melden, wenn sie:
Eingehende Zahlungen von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen.
Ausgehende Zahlungen an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten.
Wichtig:
Die Meldefreigrenze von 12.500 Euro gilt nicht für die Ermittlung der zu meldenden Umsätze auf den Formularen Z 8, Z 11, Z 12 und Z 13.
Praxistipp: Vermeidung von Strafen bei Meldepflicht-Verstößen
Unternehmen, die dieser Meldepflicht nicht nachkommen, riskieren erhebliche Bußgelder bei Auslandsüberweisungen.
Empfohlene Maßnahmen zur Compliance:
Regelmäßige Überwachung der Abläufe in der Außenwirtschaft und ggf. Einführung von Verbesserungsmaßnahmen.
Integration der Meldeprozesse in das Organisationshandbuch und Einrichtung klarer Stellvertreterregelungen.
Einbindung in die Außenwirtschaftsprüfung durch das Hauptzollamt, um frühzeitig Mängel zu erkennen.
Meldeerleichterung durch Ausnahmegenehmigung
In bestimmten Fällen kann eine Meldeerleichterung beantragt werden. Statt der Zahlung kann die Meldung Anlage Z 4 zur AWV auch bei Eigentumsübertragung oder Einbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten in die Buchhaltung erfolgen.
Beantragung einer Ausnahmegenehmigung:
Eine formlos per E-Mail gestellte Anfrage an LeistungsbilanzStatistik@bundesbank.de ist ausreichend.
Mehr Informationen & Expertenhilfe
Haben Sie Fragen zur AWV-Meldung? Die Experten der Exportwirtschaft ICS GmbH stehen Ihnen zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Deutsche Bundesbank – FAQs zur AWV-Zahlungsmeldung
Quelle: Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main
Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen.