Neue Codierungen für ATLAS-Ausfuhranmeldungen gemäß EU-Sanktionsverordnungen: Relevanz und Anwendung für deutsche Exporteure

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Sven-Boris Brunner

Die EU hat im Rahmen der Sanktionsverordnungen gegen Russland und Belarus neue Codierungen (Y227 bis Y232) eingeführt, die Exporteure bei ATLAS-Anmeldungen nutzen können, um vertragliche Exportbeschränkungen anzugeben. Diese Codierungen unterstützen Exporteure darin, Sanktionen wirksam zu dokumentieren und sicherzustellen, dass alle Exportvorgaben eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass dieses Thema nicht zu unterschätzen ist: Umgehungstatbestände wurden kürzlich in den aktualisierten Ordnungswidrigkeitenkatalog des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) aufgenommen. Verstöße können daher nun wesentlich schärfer verfolgt werden, was die Bedeutung sorgfältiger Prüfungen und einer strukturierten Umsetzung nochmals verstärkt.

Rechtsverbindlichkeit und Konsequenzen

Obwohl die Codierungen in Deutschland nicht verpflichtend sind, ist ihre Anwendung dringend anzuraten. Ohne entsprechende Deklaration kann es zu Verzögerungen oder Ablehnungen der Ausfuhranmeldungen durch den Zoll kommen. In Österreich gelten ähnliche Codierungen bereits als verpflichtend, was die wachsende Bedeutung solcher Vorschriften in der EU zeigt.

Für Details siehe:
• ATLAS-Info 0669/24 vom ITZBund: Hier abrufbar (info_0669_24)
• Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 12g und Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Artikel 8g zur Sanktionierung von Exporten nach Russland und Belarus: EU-Sanktionsregelungen

Operativer Praxistipp

Um das Risiko von Verzögerungen oder gar Ablehnungen durch den Zoll zu minimieren, wird dringend empfohlen, die neuen Codierungen je nach Vertragslage und Zielland präzise zu verwenden. Prüfen Sie hierfür sorgfältig Ihre Materialstammdaten und stellen Sie sicher, dass alle Zolltarifnummern korrekt eingereiht und eindeutig in den exportrelevanten Dokumenten sowie Anlagen aus dem RU- und BY-Embargo ausgewiesen sind, um versehentliche Verstöße bei der Ausfuhr zu vermeiden.

Darüber hinaus sollten Exporteure sicherstellen, dass alle relevanten Vertragsklauseln – insbesondere zu Endverbleib und Wiederausfuhr – mit den EU-Musterklauseln konform sind und vertraglich festgelegt wurden. Gegebenenfalls ist es ratsam, Ihr internes Kontrollsystem an diese Vorgaben anzupassen. Schulungen für alle beteiligten Mitarbeiter gewährleisten, dass jeder mit den neuen Anforderungen vertraut ist und die Compliance im Unternehmen gestärkt wird.

Bitte beachten Sie: Diese Best-Practice-Tipps dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei Fragen oder für eine individuelle Auskunft zu den Fundstellen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.